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Vereinssatzung PDF Drucken E-Mail
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
  1. Der Verein führt den Namen Mittelmeer-Skipper-Club e.V.
  2. Sitz des Vereines ist München.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportbootfahrens im Mittelmeer gleichermaßen für Segel- und Motorboote unter dem Aspekt eines kameradschaftlichen Miteinanders von Seglern und Motorbootfahrern.

Dies soll besonders geschehen durch:
  1. Regelmäßige Treffen, Stammtische
  2. Abschließen von Rahmenverträgen zur Erzielung von Rabatten für Schiffszubehör und Dienstleistungen , insbesondere auch für Liegeplätze
  3. Betrieb einer Homepage und des Mittemeer-Skipper-Forums, offen für alle, ob im Club oder nicht.
  4. Informationen rund um den Bootssport im Mittelmeer
  5. Hilfestellung und Kameradschaft der Mitglieder untereinander
  6. Organisieren von Info- und Lehrveranstaltungen rund ums das Bootfahren (Wetterkurse, Motorenkurs, etc)

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung dieser Ziele ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den Aufnahmeantrag per email entscheidet der Vorstand, entsprechend seiner Vertretungsbefugnis. Die Mitgliedschaft wird erworben durch entsprechende Bestätigung des Vorstandes an das Mitglied.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tode des Mitgliedes
    b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand; sie ist ohne jede Einhaltung einer Frist jederzeit möglich
    c) durch Ausschluss auf Vorstandsbeschluss

§ 5 Jahresbeitrag und Gebühren

  1. Jahresbeiträge sind nicht vorgesehen können aber vom Vorstand festgelegegt werde.

§ 6 Organe des Vereines

a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.. Der Verein wird jeweils gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen von diesem alleine vertreten.
  2. Der Vorstand ist von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit.
  3. Der Vorstand wird einmalig von den Gründungsmitgliedern gewählt. Die Amtszeit läuft bis auf weiteres; er kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandes wird der neue Vorstand von den verbliebenen bestimmt.
  4. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit befreit
  5. Die Einberufung von Vorstandssitzungen hat mit einer Frist von zwei Wochen per email unter Nennung der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
  6. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn der Vorstandsvorsitzende anwesend ist.
  7. Zu Beginn der Versammlung wählt der Vorstand einen Protokollführer mit einfacher Mehrheit.
  8. Die Protokolle müssen von allen anwesenden Vorständen unterzeichnet werden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines allein zuständig; soweit sie nicht anderen zugewiesen werden. sind.  Der Vorstand darf zur Abwicklung des Geschäftsbetriebes einen Geschäftsführer einstellen.
  2. Der Vorstand schließt Arbeitsverträge. Arbeitsverträge mit einem Vorstand werden jeweils vom anderen Vorstand geschlossen.
  3. Der Vorstand bestimmt und ändert – soweit gesetzlich zulässig- die Satzung
  4. Der Vorstand bestimmt Schriftführer und Schatzmeister oder nimmt dieses Amt selbst wahr.

§ 9 Mitgliedsversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen per email oder Bekanntgabe auf der Vereinshomepage einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstand oder einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Erstellen von Vorschlägen zu Vereinsaktivitäten
    b) Empfehlungen an den Vorstand
  4. Die Anwesenden der Mitgliederversammlung beschließen mit einfacher Mehrheit. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der alle Beschlüsse schriftlich niederlegt. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert.
  6. Die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand gegenüber nicht weisungsbefugt, kann aber Empfehlungen abgegeben.

§ 10 Liquidation

  1. Für den Fall der Auflösung des Vereines werden die im Amt befindlichen Vorstände zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB.
  2. Der Vorstandsvorsitzende hat die Auflösung ggf beim Vereinsregister beim AG München anzumelden.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Rettung in Seenotfällen.

§ 11 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 3. Januar 2006 errichtet und tritt sofort in Kraft.


Der Verein wurde am 21.2. 2006 in das Vereinsregister München unter der Nummer VR 200 101 aufgenommen

 

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